Gewässerordnung für Gastangler (Kuhle Osteraccum)
Zweck
Mit Erwerb der Gastkarte erkennt der Gastangler die folgenden Bestimmungen an. Der Gastangler beachtet die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung der Binnenfischerei in Niedersachsen (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978
Der Gastangler verpflichtet sich zu besonderer kameradschaftlicher Rücksichtnahme am Gewässer und an den Fahrzeugabstellplätzen.
Allgemeine Regeln
Angelplätze sind auf jeden Fall sauber zu halten. Unrat jeder Art darf nicht hinterlassen, noch in das Wasser geworfen werden. Weidendes Vieh darf nicht beunruhigt und Weidezäune bzw. Weidetore nicht beschädigt oder geöffnet werden. Wer einem Grundstücks- bzw. Landanlieger Schaden zufügt, haftet dafür persönlich. Das Graben von Würmern im Uferbereich und auf fremden Grundstücken ist grundsätzlich verboten. Bei der Nutzung des Uferbetretungsrechts ist größtmögliche Sorgfalt und Rücksichtnahme geboten. Grundstückseigentümern ist höflich zu begegnen und in Einzelfällen deren Erlaubnis einzuholen. Bevor ein Fischereiberechtigter mit der Ausübung des Fischereirechts beginnt, hat er sich zu vergewissern, ob es sich um Vereinsgewässer handelt und ob er die gültigen Fischereipapiere (Gastkarte, Personalausweis, Bescheinigung über abgelegte Sportfischerprüfung) mit sich führt. Andere, als in der Gewässerordnung angegebene Fanggeräte und Fangmethoden, dürfen nicht benutzt oder angewandt werden.
Anzahl der Hand- und Setzangeln
Es dürfen sich 3 Handangeln, davon 1 Setzangeln mit Köderfischen im Betrieb befinden. Wer ein Spinn-/Fliegenrute einsetzen will, darf keine Handangeln auslegen, da die Beaufsichtigung nicht sichergestellt werden kann. Es darf sich an einer Angel (Hand-, Setz- oder Spinnangel) nur ein beköderter Haken befinden. Der Einsatz so genannte Paternostersysteme ist nicht zulässig.
Angeln mit Köderfischen
Als Köderfische dürfen Fischarten, die den gesetzlichen Mindestmaßen unterliegen und Schleie nicht verwandt werden. Köderfische dürfen nur verwendet werden, wenn sie vor Ort in der Kuhle gefangen wurden. Käuflich erworbene Köderfische dürfen auf keinen Fall benutzt werden. Die Verbreitungsgefahr von Fischkrankheiten ist zu groß. Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist verboten! Tote Köderfische dürfen beliebig geködert werden. Außer an der Grundangel, ist grundsätzlich ein Stahlvorfach zu verwenden.
Friedfischangeln
Es dürfen nur Einfachhaken eingesetzt werden. Als Köder dürfen alle handelsüblichen Natur- und Kunstköder oder selbstgefertigten Köder eingesetzt werden.
Anfüttern
In der Kuhle darf nicht angefüttert werden.
Köderfischsenke
Eine Köderfischsenke darf nur benutzt werden, um einige Köderfische zu fangen. Maßige Fische dürfen mit einer Köderfischsenke dem Gewässer nicht entnommen werden.
Befischungsrecht
Es besteht ein Befischungsrecht von ca. 50 m. Das Befischungsrecht gilt auch für die gegenüberliegende Uferseite. Spinn-/Fliegenfischer dürfen andere Fischereiausübende nicht behindern oder stören. Wer mit der Spinn-/Fliegenrute den Fischfang ausübt, kann über größere Entfernungen am offenen Gewässer die Spinn-/Fliegenangelei betreiben. Mindestens 25 m vor und 25 m hinter ausgelegten Hand- und Setzangeln muss der Spinn-/Fliegenfischer
seine Tätigkeit einstellen bzw. darf er wieder mit dem Spinn-/Fliegenfischen beginnen. Auch in diesem Fall gilt das Verbot für die gegenüberliegende Uferseite.
Bootsbenutzung
Zum Angeln darf ein Wasserfahrzeug ohne Motor benutzt werden, wenn andere Fischereiausübende dadurch nicht gestört werden.Das Befahren anderer Angelstellen ist nur mit Zustimmung des Fischereiausübenden gestattet. Auch für Bootsbenutzer gilt das Befischungsrecht von ca. 50 m.
Fangbegrenzung und Verwertung
Pro Angeltag dürfen insgesamt 2 Stück Raubfische (Hecht, Zander oder Wels) sowie 2 Friedfische ( Karpfen oder Schleien) dem Gewässer entnommen werden. Andere Fischarten in beliebiger Menge, jedoch nicht mehr, als im eigenen bzw. elterlichen Haushalt verwertet werden können.
Waidgerechtes und kameradschaftliches Verhalten
Ohne Kescher, Maßband bzw. Zollstock, Fischtöter und Messer darf kein Angler allein angeln. Gefangene maßige Fische sind gleich nach der Landung zu betäuben, abzustechen und erst dann abzuködern. Verstöße hiergegen sind eines waidgerechten Anglers unwürdig und gefährden das Ansehen
der Sportfischerei in der Öffentlichkeit. Jeder Fischereiberechtigte hat seine Angeln, auch wenn genug Platz ist, unter seiner ständigen Kontrolle und
Überwachung zu halten. Wenn er das Gewässer verlässt (außer Sicht- und Rufweite), auch nur vorübergehend, hat er seine Angeln aus dem Wasser zu nehmen. Wer Angeln und sonstiges Gerät im oder am Gewässer liegenlässt, muss ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Entfernung vom Angelplatz mit der Sicherstellung der Gerätschaften rechnen, wenn er sich außer Sicht- und Rufweite seines Angelplatzes aufhält. Jedes fischereiberechtigte Mitglied ist berechtigt, herrenlose Gerätschaften sicherzustellen. Die sichergestellten Geräte sind unverzüglich beim Gewässerwart oder bei einem Vorstandsmitglied abzugeben.
Kontrollen
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt bei einem ihm nicht bekannten Angler die Fischereiberechtigung zu überprüfen. Er hat sich dazu anhand seines eigenen Erlaubnisscheines auszuweisen. Jeder Fischereiausübende ist verpflichtet, seine Fischereipapiere jedem Kontrollierenden vorzuzeigen,
wenn dieser sich vorher ausgewiesen hat.
Mindestmaße
Die folgende Mindestmasse sind einzuhalten:
Aal = 45 cm, Hecht = 50 cm, Karpfen = 35 cm. Schleie = 25 cm, Wels = 100 cm, Zander = 50 cm.
Die Länge ist von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse zu messen.
Schonzeiten
Hechte, Zander und Welse unterliegen der Schonzeit vom 01. Januar bis einschließlich 30. April jeden Jahres. Wer dieser Schonzeit unterliegende Fische innerhalb der festgesetzten Schonzeit mit Friedfischköder fängt und dem Gewässer entnimmt, wird zur Verantwortung gezogen.
Fangmeldungen
Der Gastangler wird gebeten, seine Fangmeldung bei der gastkartenausgebenden Stelle abzugeben.
Muster der Fangmeldung
eine Seite zurück