Kassenordnung
1. Zweck
Die Kassenordnung regelt die Vermögensverwaltung des Vereins. Sie legt fest, wie und wofür Einnahmen erfolgen und Ausgaben getätigt werden können.
Das Vermögen des Vereins besteht neben dem Geldvermögen (Barkasse, Girokonto, Rücklagenkonto) zum einen aus den unbeweglichen Gütern wie Gewässer, Grundstücke und Gebäude und zum anderen aus den beweglichen Gütern, die in einer Bestandsliste erfasst sind.
2. Einnahmen
Der Verein braucht zur Erfüllung seiner Aufgaben Geld und Unterstützung durch die Mitglieder.
Er bezieht seine Einnahmen aus den
- Beiträgen
- Gastkartenverkauf
- Kredite
- Spenden.
Die wichtigste Einnahmequelle sind dabei die Beiträge der Mitglieder.
Unter Beiträgen sind zunächst alle von den Mitgliedern in Geld zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu verstehen. Dazu zählen aber auch alle weiteren Verpflichtungen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen.
Im Einzeln sind das:
- Jahresbeitrag
- Gebühren für die Ausstellung des Erlaubnisscheines
- Aufnahmegebühren
- Umlagen
- Strafen
- Sonderbeiträge
- Arbeitsleistungen an Vereinseinrichtungen
2.1. Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung als Höchstbetrag für die Erwachsenen, Jugendliche über 14 und unter 18 Jahren, sowie Schüler und Auszubildende Kinder zwischen über 10 und unter 14 Jahren, festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Ein- und Austritt für das ganze Jahr in der Regel bargeldlos zu entrichten. Zahlungsziel ist immer bis Ende März des Geschäftsjahres, sofern die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt bestand. Bei späteren Eintritten ist der Zahlungstermin in der Aufnahmebestätigung festzulegen.
Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann der durch die Jahreshauptversammlung festgelegte Jahreshöchstbeitrag für alle oder, in besonderen Fällen, für einzelne Mitglieder reduziert werden. In diesem Fall ist das Protokoll über den Beschluss zu den Kassenunterlagen zu nehmen.
Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit.
Nur aktive Mitglieder haben für die Ausstellung des Erlaubnisscheines neben dem Jahresbeitrag eine Gebühr zu entrichten. Diese ist gleichzeitig mit dem Jahresbeitrag und grundsätzlich in voller Höhe zu entrichten.
Die Gebühr richtet sich nach der Art des Erlaubnisscheines. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann die durch die Jahreshauptversammlung festgelegte Gebühr für alle oder, in besonderen Fällen, für einzelne Mitglieder reduziert werden. In diesem Fall ist das Protokoll über den Beschluss zu den Kassenunterlagen zu nehmen.
2.3. Aufnahmegebühr
Der Verein ist berechtigt bei der Neuaufnahme von Mitgliedern eine Aufnahmegebühr zu erheben. Sie ist eine Leistung, mit der die durch die Mitglieder in den Vorjahren erbrachten Leistungen honoriert werden.
Die Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Durch Beschluss der Jahreshauptversammlung kann die Zahlung einer Aufnahmegebühr ausgesetzt werden.
Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann die durch die Jahreshauptversammlung festgelegte Gebühr für einzelne Aufnahmen reduziert werden. In diesem Fall ist das Protokoll über den Beschluss zu den Kassenunterlagen zu nehmen.
2.4. Umlagen
Zur Deckung der Kosten für Vorhaben des Vereins (besondere Angelveranstaltungen, Vereinsvergnügen) kann die Zahlung einer Umlage festgelegt werden. Diese ist vom geschäftsführenden Vorstand im Einzelfall vorzuschlagen und durch einen Versammlungsbeschluss in der Höhe festzulegen.
Die Teilnehmer an dem Vorhaben sind zu Zahlung der Umlage verpflichtet. Der Gesamtvorstand ist berechtigt die festgelegte Umlage für einzelne Mitglieder zu reduzieren.
2.5. Strafen
Auf Beschluss des Ehrenrates kann gegen ein Mitglied eine Geldbuße verhängt werden. Der Beschluss ist als Beleg zu den Kassenunterlagen zu nehmen.
Darüber hinaus ist die Jahreshauptversammlung berechtigt gegen Mitglieder, die ihrer Pflicht zur Abgabe einer Fangmeldung nicht nachkommen, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes ein Zwangsgeld zu erheben.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, das durch die Jahreshauptversammlung festgelegte Zwangsgeld für alle oder für einzelne Mitglieder zu reduzieren. In diesem Fall ist das Protokoll über den Beschluss zu den Kassenunterlagen zu nehmen.
2.6. Sonderbeitrag
Der Verein kann bei einer kritischen Finanzlage von den Mitgliedern die Zahlung eines Sonderbeitrags festlegen.
Dazu hat der Gesamtvorstand darzulegen, wofür der Sonderbeitrag verwendet wird. Die Höhe und Verwendung ist in einer Hauptversammlung festzulegen und darf den beschlossenen Mitgliedsjahreshöchstbetrag nicht überschreiten.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt den durch die Hauptversammlung festgelegten Sonderbeitrag für einzelne Mitglieder zu reduzieren. In diesem Fall ist das Protokoll über den Beschluss zu den Kassenunterlagen zu nehmen.
2.7. Arbeitsleistung
Der Verein ist berechtigt von den aktiven Mitgliedern Arbeitsleistungen an Vereinseinrichtungen einzufordern. Die Arbeitsleistungen sind in der Regel nach Mindestarbeitsstunden auf Vorschlag des Vorstandes in einer Hauptversammlung festzulegen. Von den Leistungspflichtigen, die die Mindestarbeitsstunden nicht oder nicht vollständig erbringen, kann eine Ersatzleistung in Geld verlangt werden. Die Höhe ist als Stundensatz gleichzeitig mit der Festlegung der Mindestarbeitsstunden zu bestimmen.
Mitglieder, die mehr als die geforderten Mindestarbeitsstunden leisten, können auf Verlangen eine Aufwandsvergütung erhalten. Diese ist mit Datum, Namen und Betrag in einer Übersicht zu erfassen und der Zahlungserhalt ist durch den Empfänger zu quittieren. Bei mehreren Mitgliedern kann dies in Listenform erfolgen.
Durch den Vorstand ist ein Verantwortlicher zu benennen, der den Nachweis über die geleisteten Stunden festhält. Werden Ersatzleistungen in Geld erhoben, sind diese mit Namen und Betrag in einer Übersicht zu erfassen und zu den Kassenunterlagen zu nehmen.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt die durch die Hauptversammlung festgelegte Arbeitsleistung für einzelne Mitglieder zu reduzieren. In diesem Fall ist das Protokoll über den Beschluss zu den Kassenunterlagen zu nehmen.
2.8. Gastkarten
Der Verein kann für seine Gewässer Gastkarten mit unterschiedlicher Gültigkeitszeit ausgeben. Die Gebühren für die einzelnen Gastkarten sind auf Vorschlag des Gesamtvorstandes in einer Hauptverhandlung festzulegen.
Der geschäftsführende Vorstand kann für die Ausgabe Gastkartenausgabestellen festlegen und diesen eine festgelegte Aufwandsentschädigung zahlen. Der Erlös aus den Gastkartenverkäufen ist aufgeschlüsselt nach Art und Anzahl festzuhalten und als Beleg zu den Kassenunterlagen zu nehmen.
2.9. Kredite
Der Verein kann für besondere Anschaffungen Kredite aufnehmen. Die Kredite sind auf Vorschlag des Gesamtvorstands in einer Hauptverhandlung festzulegen. Die Kredite sind mit Zweck, Kredithöhe, Kreditzahlungen und Laufzeit zu benennen und schriftlich abzufassen. Die Kreditverträge sind als Beleg zu den Kassenunterlagen zu nehmen.
2.9. Spenden
Der Verein ist berechtigt Sach- und Geldspenden entgegen zu nehmen. Mit der Annahme der Spende darf vom Spendengeber keine Gegenleistung gefordert werden. Er kann jedoch den Verwendungszweck, sofern dieser mit den Zielen des Vereins vereinbar ist, bestimmen. Spenden können als Einzelspende durch einen Spendengeber oder Sammelspende, z.B. bei Veranstaltungen, erfolgen.
Bei Einzelspenden ist Datum, Spendengeber, Art und Höhe der Spende und ggf. Spendenbindung, (z.B. für die Jugendarbeit) in einer Spendenbescheinigung festzuhalten. Die Spendenbescheinigung ist in doppelter Ausfertigung zu erstellen. Eine Ausfertigung erhält der Spendengeber, eine ist zu den Kassenunterlagen zu nehmen. Bei Sachspenden ist ein Geldgegenwert festzulegen. Die Sachspende ist in die Bestandsliste des Vereins aufzunehmen.
Sammelspenden sind in einem gesonderten Beleg, aus dem Datum und Höhe der Spende und ggf. Verwendungszweck ergeben, festzuhalten und zu den Kassenunterlage zu nehmen.
3. Ausgaben
Der Verein hat zur Sicherstellung des Vereinszwecks auch Ausgaben. Die Ausgaben unterscheiden sich in vertragliche Dauerbeträge, vertragsgebundene Einzelbeträge, im Haushaltsplan für bestimmte Zwecke aufgeführte Beträge, darunter fallen auch Aufwandsentschädigungen sowie Spesen und sonstige Ausgaben. Werden Anschaffungen von beweglichen oder unbeweglichen Gütern vorgenommen, sind sie in die Bestandsübersicht des Vereins aufzunehmen.
3.1 vertragliche Dauerbeträge
Zu den vertraglichen Dauerbeträgen zählen alle Zahlungen, die sich aus Verträgen mit einer längeren Vertragslaufzeit ergeben. Dies sind in der Regel
- Pachtverträge
- Kaufverträge
- Versicherungsverträge
- Kreditverträge
Diese Verträge sind vor Vertragsabschluss von einer Hauptversammlung zu genehmigen. Dabei sind die Zahlungen in der Höhe festzulegen. Diese brauchen dann zur Zahlungsanweisung keiner erneuten Zustimmung einer Versammlung.
3.2 vertraglich gebundene Einzelbeträge
Hierbei handelt es sich um Zahlungen aus Einzelverträgen, die im Haushaltsplan nicht aufgeführt sind, oder die darin festgelegte Ausgaben überschreiten werden.
Diese Zahlungen aus Einzelverträgen bedürfen der Genehmigung durch eine Monatsversammlung. Wenn die im Haushaltsplan festgelegte Summe um mehr als 10%, aber weniger als 25% überschritten werden, sind diese in einer Monatsversammlung zu beschließen. Liegt eine Ausgabensteigerungen um mehr als 25% vor, bedürfen die Zahlungen der Genehmigung durch eine Hauptversammlung.
3.3 im Haushaltsplan für bestimmte Zwecke aufgeführte Beträge
Für bestimmte Zwecke sind im Haushaltsplan Ausgaben einzuplanen. Diese sind dort nach Zweck und voraussichtlicher Höhe festzulegen.
3.3.1 Aufwandsentschädigungen und Spesen
Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Arbeit eine Aufwandsentschädigung. Diese darf in der Summe den für Ehrenämter gesetzlich festgeschriebenen Höchstbetrag nicht überschreiten. Als Aufwandsentschädigung gelten folgende Zuwendungen:
Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Zahlung des Jahresbeitrages (Ohne Gebühr für die Erlaubnisscheine) befreit.
Darüber hinaus erhalten der Vereinsvorsitzende und das jeweils 1. Mitglied des Gesamtvorstandes (nicht die Vertreter) eine jährliche Zuwendung in Geld zur Abdeckung ihrer laufenden Aufwandskosten. Diese sind in einer Hauptversammlung festzulegen. Die Festlegung ist für 2. Jahre bindend.
Alle Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Spesenerstattung, wenn sie besondere Aufgaben für den Verein wahrgenommen haben. Dies sind evtl. Tagegelder und Übernachtungskosten sowie Fahrtkostenerstattungen. Art und Höhe richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Finanzverwaltung.
3.3.2 feste Planungsgelder
Durch die Vorstandsmitglieder können Ausgaben im Rahmen der festgelegten Planungssummen ohne weitere Beschlussfassung getätigt werden. Alle Ausgaben sind umgehend dem Kassenwart zu melden. Er überwacht die Ausgabegesamtsumme und informiert den Vorstand rechtzeitig, wenn diese Summe erreicht ist und bereitet dann Anträge gem. Ziffer 3.2. vor. Ggf. verhängt er für bestimmte Ausgaben einen notwendigen Ausgabenstopp und informiert den Vereinsvorsitzenden.
3.4 sonstige Ausgaben
Alle im Haushaltsplan nicht zweckgebundene aufgeführten Ausgaben fallen unter sonstige Ausgaben.
Sonstige Ausgaben bis zur Höhe zweier Mitgliedsbeiträge eines erwachsenen Mitglieds können ohne gesonderten Beschluss einer Versammlung durch den geschäftsführenden Vorstand getätigt bzw. veranlasst werden.
Alle darüber hinaus gehenden Beträge bedürfen der Genehmigung einer Versammlung.
4. Gliederung des Kassenbuchs
Im Kassenbuch werden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins erfasst. Alle Belege werden mit fortlaufender Nummer versehen und einem Titel zugeordnet. Dazu werden folgende Titel verwendet:
Ziffer Bezeichnung
Einnahmen
100 Beiträge
110 Aufnahmegebühren
120 Gastkartenverkauf
130 Spenden
140 Einnahmen Vereinsvergnügen
150 Strafgelder
160 Zinsen
170 Erstattungen
180 sonstige Einnahmen
190 Durchlaufposten (Einnahme zur Weiterleitung)
Ausgaben
500 Pachten
510 Büro/Geschäftsbedarf/Porto
520 Aufwandsentschädigungen/Spesen
530 Bankgebühren
540 Ausgaben Jugendwart
550 Ausgaben Sportwart (Angelveranstaltungen)
560 Kreditzahlungen
570 Versicherungen
580 Kauf geringwertiger Güter (ohne Vereinnahme in Bestandsübersicht)
590 Kauf hochwertiger Güter (mit Vereinnahme in Bestandsübersicht)
600 Material Bauerhalt/Gewässerpflege
610 Besatzmaßnahmen
620 Zuschuss Veranstaltungen (Vereinsvergnügen)
630 Bewirtungskosten
640 Ehrungen/Pokale/Urkunden
650 Öffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen
660 Grundstücksabgaben
670 sonstiges
680 Durchlaufposten (Ausgaben von Weiterleitungen)
Bei Bedarf können durch den Kassenwart weitere Ziffern und Titel festgelegt werden. Dabei dürfen einmal vergebene Ziffern und Nummern nicht neu vergeben werden.
5. Kassenabschluss
Das Kassenbuch schließt zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Zusammenfassung ab. Dazu werden aufgeführt:
Summe der Buchungen in den einzelnen Titeln
Gesamtsumme Einnahmen
Gesamtsumme Ausgaben
Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben
Kassenbestände Rücklagenkonten/Girokonto/Handkasse
Vereinsvermögen gem. Bestandnachweis
festgelegt in der Jahreshauptversammlung am 16. Juli 2021.
Vereinsvorsitzender / Gewässerwart / Kassenwart / Schriftführer
Sportwart / Jugendwart / Ehrenratsvorsitzender